AGB der Davitec GmbH

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich

 

a) Für alle Verträge und Leistungen der Davitec GmbH (im Folgenden: AN) mit ihren jeweiligen Auftraggebern (im Folgenden: AG) gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Abweichende und/oder entgegenstehende bzw. ergänzende Bedingungen des AG werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn diesen wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.

b) Alle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden zum Inhalt des Vertrages bedürfen für ihre Wirksamkeit der Textform. Mahnungen, Fristsetzungen, Mängelrügen und sonstige Erklärungen sind ausschließlich nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgen.

c) Diese AGB gelten ausschließlich im unternehmerischen Verkehr und nicht gegenüber Verbrauchern.

 

2. Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand und Änderungen

 

a) Ein Vertrag kann grundsätzlich entweder mit der Annahme eines Angebots zustande kommen oder durch Fertigung einer schriftlichen Urkunde.

b) Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist es Sache des AG, für die technische und sonstigen Voraussetzungen zur Installation und zum Betrieb des Vertragsgegenstands, wie insbesondere Hardwarekomponenten, Betriebssysteme, Stromanschlüsse usw. zu sorgen. Dies gilt auch für die Einrichtung oder Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes oder die Einweisung des Bedienpersonals des AG. Ohne gesonderte Absprache mit dem AN ist es Aufgabe des AG, die erforderlichen Systemvoraussetzungen und Voraussetzungen für die Interoperabilität mit dem Vertragsgegenstand herzustellen und aufrecht zu erhalten. Der AG beachtet die von dem AN für die Installation und den Betrieb der Leistungen gegebenen Hinweise und technischen Mindestvoraussetzungen.

c) Um dem AN eine best- und schnellstmögliche Abhilfe bei etwaigen Fehlern zu ermöglichen, gewährt der AG im Rahmen der Fehlersuche und –behebung jederzeitigen Zugang zu den allgemeinen Geschäftszeiten zu den Lieferungen und Leistungen des AN, insbesondere zu der Software und Teilen davon.

d) Der AG ist jederzeit berechtigt, den geschuldeten vertraglichen Leistungsumfang zu ergänzen oder abzuändern. Der AN ist allerdings nur dann zur Leistungserbringung verpflichtet, wenn er hierzu technisch überhaupt in der Lage ist, sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist und vor Leistungserbringung zwischen den Parteien eine schriftliche Vereinbarung bzgl. des geschuldeten Zusatzhonorars (Nachtragsvereinbarung) abgeschlossen worden ist.

e) Den notwendigen und erforderlichen Prüfungsaufwand für die technische Machbarkeit ist der AN berechtigt, dem AG auf Stundensatzbasis von zurzeit 100 € in Rechnung zu stellen.

 

3. Preise, Vergütungen und sonstige Kosten

 

a) Ausschließlich maßgebend sind die im Rahmen des Angebots oder in der Vertragsurkunde geregelten Preise. Aufträge, für die nicht ausdrücklich im Vertrag feste Preis vereinbart worden sind, werden zu den am Tage der Leistung gültigen Listenpreis (jeweils aktuelle Stundensatzbasis) berechnet.

b) Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist 14 Tage nach Erhalt einer Rechnung zu bezahlen. Bei sich länger hinziehenden Leistungserbringungen ist der AN berechtigt, in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen Abschlagszahlungen zu fordern. Wechsel, Schecks und Abtretungen werden lediglich erfüllungshalber entgegengenommen bei vollständiger Spesentragung durch den AG. Der Barzahlungsanspruch bleibt hierdurch unberührt. Der AG gerät automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedürfte, soweit Rechnungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang vollständig bezahlt werden.

 

4. Liefer- und Leistungszeit

 

a) Der AN ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung berechtigt. Er wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen, wobei die Änderungen immer der Zustimmung des AG bedürfen.

b) Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig, soweit sie für den AG zumutbar sind.

 

5. Abnahme

 

a) Der AG hat die vom AN entsprechend erbrachten vertraglichen Leistungen als Ganzes förmlich in einem Abnahmeprotokoll abzunehmen, sofern die Leistungen des AN vollständig, vertragsgerecht und im Wesentlichen mängelfrei erbracht worden sind und der AN dem AG die Fertigstellung schriftlich angezeigt hat. Die jeweiligen Abnahmewirkungen treten erst dann ein, wenn das Abnahmeprotokoll von beiden Parteien unterzeichnet worden ist. Wenn der AG die Abnahme nicht erklärt oder diese ausdrücklich verweigert wird, obwohl die Leistungen des AN vollständig, vertragsgerecht und im Wesentlichen mängelfrei erbracht worden sind, kann der AN den AG schriftlich auffordern, die Abnahme unter Fristsetzung durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls zu erklären. Der Ablauf der Frist gilt sodann als Abnahmezeitpunkt.

b) Soweit sich der AG bei der Abnahme Mängelrechte vorbehalten will, hat er den entsprechenden Vorbehalt bei der Abnahme (Erklärung) in dem Abnahmeprotokoll schriftlich zu erklären. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt davon unberührt.

 

6. Rechte des AG bei Mängeln

 

a) Ist der AN zur Mängelbeseitigung verpflichtet, so kann dieser nach seiner Wahl Mängel durch Nacherfüllung oder Neulieferung beheben.

b) Bei Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubte Handlung oder aus anderen Rechtsgründen haftet der AN für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei Vorsatz oder jeder Form der Fahrlässigkeit eines Inhabers, gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN. Für sonstige Schäden haftet der AN nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit solcher Personen; bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit wird für diese sonstigen Schäden nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den vorhersehbaren typischen Schaden gehaftet. Die Haftung wird hierbei betragsmäßig beschränkt auf 0,5 Mio. € für Sach- und Vermögensschäden.

c) Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre und der AG ordnungsgemäß in die Datensicherung eingewiesen wurde.

d) Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung sämtlicher Gewährleistungsansprüche beträgt abweichend von den Regelungen des BGB ein Jahr ab erfolgter Abnahme.

 

7. Nutzungsrechte

 

a) Der AN räumt dem AG generell ein ausschließliches, unbefristetes, unwiderrufliches und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an dem jeweiligen erstellten Werk ein, welches jederzeit an einen Dritten übertragen bzw. veräußert werden darf. Diesem darf hierbei allerdings lediglich ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt werden.

 

8. Vertraulichkeit

 

a) Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, Know-how und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Durchführung des Vertrages übereinander erfahren und alles Know-how, welches nicht allgemein bekannt ist, gegenüber jedem Dritten geheim zu halten und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.

 

9. Ausfuhr

 

a) Die rechtliche Verantwortlichkeit für jeden Fall des Exportes, Re-Exportes und sonstiger Ausfuhr aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt ausschließlich bei dem AG. Jegliche Ausfuhrkontrollvorschriften und Exportverbote der Bundesrepublik Deutschland oder Handelsgesetze anderer Länder sind vom AG zu beachten, die rechtliche Verantwortlichkeit diesbezüglich liegt ausschließlich bei ihm.

 

10. Gerichtsstand und Rechtswahl

 

a) Als ausschließlicher Gerichtsstand wird die Zuständigkeit des AG/ LG Dresden vereinbart. Ebenso wird Dresden als Erfüllungsort vereinbart.

b) Zwischen den Parteien gilt ausschließlich das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

11. Schlussbestimmungen

 

a) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In diesem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung möglichst nahekommt. Dies gilt entsprechend im Fall einer nicht vorhergesehenen vertraglichen Lücke.